Was sind geringfügig Beschäftigte?
Minijobber gelten als geringfügig Beschäftigte. Geringfügig bedeutet, dass Verdienst- oder Zeitgrenzen bei der Arbeit eingehalten werden. Auf dieser Basis wird in 450-Euro-Minijobs und kurzfristige Minijobs unterschieden.
Zusätzlich zur Unterscheidung in 450-Euro-Minijobs und geringfügige Beschäftigungen werden Minijobs in gewerbliche und haushaltsnahe Minijobs kategorisiert:
- Gewerbliche Minijobs werden innerhalb eines Unternehmens ausgeführt.
- Bei haushaltsnahen Minijobs unterstützen die Beschäftigten bei alltäglichen Haushaltsarbeiten wie Kochen, Putzen und Einkaufen, aber auch bei Kinderbetreuung und Angehörigenpflege.
Was passiert, wenn die Höchstarbeits- oder Verdienstgrenze überschritten wird?
Manchmal kann es passieren, dass ein Minijobber in einem Monat zu viel gearbeitet hat und die Grenze eines 450-Euro-Minijobs überschreitet. Solange der Jahresverdienst die 5.400 Euro nicht übersteigt, ist das jedoch kein Problem.
Allerdings kann auch ein Jahresverdienst von über 5.400 Euro unter einen Minijob fallen. Das ist dann der Fall, wenn die Überschreitung unvorhersehbar ist und nicht regelmäßig (dreimal in zwölf Monaten) stattfindet. Eine Gehaltserhöhung oder Urlaubsvertretung ist planbar und wird nicht von dieser Regel abgedeckt. Krankheitsvertretungen wiederum zählen als unvorhersehbar und dürfen Mehrarbeit verursachen.
Da der Arbeitgeber im Falle einer Überschreitung des Jahresgehalts sofort reagieren muss, ist es unabdingbar, jederzeit einen Überblick über offene und geleistete Arbeitsstunden seiner Minijobber zu bewahren. Zudem ist eine saubere Dokumentation auch für Kontrollen essenziell. Bei Unternehmensprüfungen müssen Arbeitgeber genaue Aufzeichnungen vorlegen können – erfolgt dies nicht, drohen Strafen.
Mit digitaler Zeiterfassung von clockin wird die Dokumentation zu einem Kinderspiel. Zudem kannst du ganz einfach den Urlaub deiner Mitarbeiter organisieren, um Ausfälle und Vertretungen frühzeitig zu planen. So erlebst du nie wieder böse Überraschungen bei der Zeiterfassung von Minijobbern.
Welche grundsätzlichen Regelungen für Arbeitszeiterfassung von Minijobbern gibt es?
Nach § 17 Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten erfassen. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Branchen, die in §2 a Schwarzarbeitsgesetz aufgeführt sind. Diese sind:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- Wach- und Sicherheitsgewerbe
Zusätzlich sind alle Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, zur Erfassung ihrer Arbeitszeiten verpflichtet. Selbst wenn der Betrieb nicht zu einer der Branchen gehört, auf die das Mindestlohngesetz verweist, müssen die Zeiten also dokumentiert werden.
Aktuell wird Arbeitgebern sieben Tage Zeit eingeräumt, um die Arbeitsstunden der Minijobber nachzutragen. Das wird sich jedoch ändern, wenn das EuGH-Urteil zur Zeiterfassung in deutsches Recht umgegossen wird. Spätestens dann wird die tägliche Erfassung Pflicht.Obwohl die Gesetzeslage die Form der Zeiterfassung dem Arbeitgeber selbst überlässt, ist es ratsam, auf digitale Zeiterfassung zu setzen. So kannst du die Arbeitszeiten deiner Minijobber minutengenau festhalten und ihr die Einsätze besser planen. Zudem profitierst du von weiteren Vorteilen: So ist die Zeiterfassung per App kostengünstiger, moderner und zeiteffizienter als die Erfassung per Excel oder auf Stundenzetteln. Mit unserer Checkliste erfährst du, ob dein Unternehmen bereit für digitale Zeiterfassung ist:
Ist die Zukunft der Zeiterfassung in Minijobs digital?
Im Juni 2022 wurde das neue Gesetz zur Minijobregelung verabschiedet. Darin wird nicht nur die Minijob-Obergrenze von 450 auf 520 Euro im Monat angehoben, sondern auch die Pflicht zur digitalen Zeiterfassung eingeführt. Sie bezieht sich auf Branchen aus § 2 a Schwarzarbeitsgesetz und auf Unternehmen mit Leiharbeitenden und Minijobbern.
Der Absatz zur verpflichtenden elektronischen Arbeitszeiterfassung wurde jedoch aus dem Gesetze gestrichen. Daher gelten erst einmal weiterhin die alten Vorgaben für die Zeiterfassung in Minijobs. Allerdings gilt seit dem September 2022 eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, ausgerufen durch das Bundesarbeitsgericht. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil legte der Bundesregierung darauf hin einen Gesetzesentwurf zur elektronischen Zeiterfassung vor. Wenn dieses Gesetz zur Zeiterfassung eingeführt wird, sind große Anstürme auf die Anbieter und Wartezeiten zu erwarten. Es lohnt sich also, sich schon jetzt mit den Funktionen der digitalen Zeiterfassung zu beschäftigen, um später bei der Umsetzung nicht in Verzug zu geraten.