Urteil steht schon seit September 2022
Das jetzt vom Bundesarbeitsgericht veröffentlichte Dokument ist eigentlich nur die Verschriftlichung eines Urteils vom September zur Pflicht zur Zeiterfassung. Damals wurde die Urteilsbegründung lediglich mündlich vorgetragen und wird durch dieses Schriftstück nun unterstützt.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind die europäischen Mitgliedsstaaten schon seit 2019 dazu verpflichtet, ein Gesetz zur Pflicht zur Zeiterfassung zu verabschieden. Das ist bisher aber nicht passiert.
Schon in der mündlichen Begründung der obersten Richterin wird die Bundesregierung aufgefordert, sich nun zu sputen. Seither ist unklar, welche konkreten Folgen dieses Urteil jetzt für Unternehmen in Hinblick auf Zeiterfassung in Deutschland hat. Darüber klärt die Urteilsbegründung jetzt auf.
Das Urteil stützt sich nicht nur auf das EuGh-Urteil
In ihrer Urteilsbegründung beruht sich das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung für ein Initiativrecht zur Pficht zur Zeiterfassung zunächst erst einmal auf das Arbeitsrecht und Arbeitszeitgesetz. Hier steht festgeschrieben, dass Arbeitgebende sicherstellen müssen, dass Ruhezeiten eingehalten werden. So soll der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden gewährleistet werden.
Schon im EuGH-Urteil von 2019 wurde festgelegt: Um diese Vorgabe korrekt umsetzen zu können, sei ein „objektives, verlässliches System zur Zeiterfassung einzuführen“. Ein solches System dürfe aber nicht nur den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeiten erheben, sondern müsse diese Daten auch erfassen und aufzeichnen.
Die Grundlagen der Pflicht zur Zeiterfassung liegen schon im Arbeitsschutzgesetz
Diese Grundlage reicht allerdings nicht aus, um in Deutschland zu urteilen. Allerdings findet das BAG Begründungen für ihr Urteil und damit eine Festlegung der Pflicht zur Zeiterfassung schon im deutschen Arbeitsschutzgesetz. Im dritten Artikel werden Arbeitgebende verpflichtet, für eine „geeignete Organisation“ zu sorgen. Damit sei er auch veranlasst, die „geeigneten Mittel“ dafür bereitzustellen.
Das Bundesarbeitsgericht versteht das Gesetz also so: Um den gesetzlichen Vorgaben eines organisierten Unternehmens zu folgen, sei die Erfassung und das Sicherstellen von Arbeitszeiten verpflichtend. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Vorgaben des Arbeitsrechtes eingehalten werden.
Stirbt wegen der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung jetzt die Vertrauensarbeitszeit?
Dass Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung nicht in allen Punkten übereinstimmen, haben wir schon hier zusammengefasst. Am Ende ist es eine Definitionssache: Wenn unter Vertrauensarbeitszeit das freie Wählen von Start und Ende des Arbeitstages verstanden wird, so greift das Urteil zur Pflicht zur Zeiterfassung dieses Arbeitsmodell nicht an. Eine Arbeit ohne Erfassung der Zeit ist allerdings urteilswidrig. Du kannst also weiterhin flexibel arbeiten. Es ist nur wichtig, dass deine Arbeitszeiten währenddessen erfasst werden, um sicherstellen zu können, dass Ruhezeiten eingehalten werden. Deshalb ist es wichtig, ein Tool zur Zeiterfassung zu benutzen, das einfach funktioniert und schnell geht.
Welche Folgen hat das für Unternehmen?
Das Urteil sagt klar: Die Pflicht zur Zeiterfassung greift ab jetzt. Es gibt keine Übergangszeit. Jetzt liegt es an der Bundesregierung, ein praxistaugliches Gesetz zu verabschieden.