Gibt es eine Höchst- und Mindestarbeitszeit?
Wie lange darf ich an einem normalen Werktag arbeiten und für wie lang muss mich mein Arbeitgeber pro Einsatz mindestens beschäftigen? Gerade bei Arbeit auf Abruf und flexiblen Arbeitszeiten kann diese Frage häufiger aufkommen. Die Antwort ist leider nicht so einfach:
Was gilt als Arbeitszeit?
Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn der Arbeit bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhezeit. Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause von 11 Stunden unterbricht die Arbeit.
Die Arbeitszeit beginnt in dem Moment, in dem den vertraglich festgelegten arbeitsbezogenen Tätigkeiten nachgegangen wird.
“Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses (Arbeitgeberinteresses) dient. Darunter fällt die vertraglich geschuldete Tätigkeit oder die dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegende Tätigkeit.” (Bundesarbeitsgesetz)
Der Weg zur Arbeit gilt dabei nicht als Arbeitszeit. Das Ankleiden von Berufskleidung jedoch schon gerade, wenn es sich dabei um gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung handelt.
Wie lang darf ein Arbeitseinsatz sein?
Die Dauer der Arbeitszeit ergibt sich meist aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Besteht keine genaue Vereinbarung über die werktägliche Mindestarbeitszeit, gilt die gesetzliche Arbeitszeit und damit auch die Höchstarbeitszeit von acht Stunden am Tag.
Ein Arbeitgeber kann die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ausdehnen, ohne einen besonderen Grund für diese Ausdehnung vorlegen zu müssen. Allerdings ist diese Ausdehnung, auch Mehrarbeit genannt, nur dann zulässig, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausgleich durch die Reduzierung der Stunden erfolgt.
Wie lang muss ein Arbeitseinsatz mindestens sein?
Die Mindestarbeitszeit ist die Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer täglich mindestens leisten muss. Dieses Soll, also das Minimum der zu leistenden Stunden, können Arbeitgebende und Arbeitnehmende aushandeln.
Es gibt also keine genauen Vorgaben, wie lang ein Arbeitseinsatz sein muss. Dafür gibt es aber im Rahmen der Arbeit auf Abruf Regelungen.
Sonderregelungen zur Arbeitszeit
Bei bestimmten Personengruppen gelten Sonderegeln. Das sind vor allem Minderjährige und Schwangere oder stillende Mütter.
Höchstarbeitszeit bei Minderjährigen
Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren dürfen in der Woche maximal 40 Stunden arbeiten und das auch (außer in der Pflege oder Gastronomie) nur an Werktagen.
Ab einer Arbeitszeit von vier Stunden müssen sie eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen darf nicht weniger als 12 Stunden betragen.
Außerdem gilt bei Minderjährigen, dass sie mindestens zwei Sonntage im Monat freihaben müssen.
Schwangere und stillende Mütter
Bei Schwangeren oder Stillenden beträgt die gesetzliche tägliche Höchstarbeitszeit 8,5 Stunden. Sie dürfen in einer Doppelwoche (also in zwei Wochen zusammengerechnet) maximal 90 Stunden arbeiten.
Ist die Schwangere oder stillende Mutter unter 18 Jahre alt, gilt eine Höchstarbeitszeit von 8 Stunden und 80 Stunden in einer Doppelwoche.
Das Leisten von Überstunden für diese Personengruppe ist gesetzlich verboten. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (wenn diese gesetzlich erlaubt ist) dürfen nur in Ausnahmefällen getätigt werden.
Eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist nur mit der Einwilligung der Arbeitnehmerin legitim.
Arbeit auf Abruf
Einen besonderen Fall bildet die Arbeit auf Abruf. Hier verlangen Arbeitgebende die Arbeitsleistung, abhängig von dem wechselnden Arbeitsanfall. So können sie Arbeitnehmende entsprechen flexibel einsetzen.
Dazu kann im Arbeitsvertrag eine Mindestarbeitszeit festgelegt werden, vom Arbeitnehmenden pro Woche mindestens geleistet werden muss. Ist diese nicht vertraglich vereinbart, gibt es zwei Möglichkeiten, wie sich die Mindestarbeitszeit berechnet:
- Die vertraglich festgelegte Arbeitszeit darf nur um maximal 20 Prozent unterschritten werden. Bei einer vereinbarten Höchstarbeitszeit darf diese um 25 Prozent unterschritten werden.
- Wenn vertraglich nichts festgelegt wurde, geht man von einer Mindestarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche aus.
Ein Arbeitseinsatz darf dabei nicht weniger als drei Stunden betragen.
Zeiten sicher erfassen mit digitalen Tools
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden die Arbeitszeit zu bezahlen, die er geleistet hat, so steht es im Gesetz festgeschrieben. Um das sicherzustellen, benötigt es ein zuverlässiges System.
Zurzeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wie diese Zeiten erfasst werden müssen, doch Hubertus Heil legte im April 2023 einen ersten Gesetzesentwurf zur elektronischen Zeiterfassung vor, der Arbeitgebende dazu verpflichten soll, die Zeiten ihrer Mitarbeitenden mithilfe von elektronischen Tools zu erfassen.
Eine Lösung der elektronischen Zeiterfassung ist die digitale Zeiterfassung, die nicht nur die Kontrolle der korrekten Vergütung sichert, sondern auch bürokratische Mehrarbeit verhindern soll.
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