Rechte und Pflichten schwangere Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebern
Das Mutterschutzgesetz
Den Beruf und eine Schwangerschaft zu vereinbaren, hat rechtlich eine große Bedeutung. Die besonderen Rechte von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit werden im Mutterschutzgesetzfestgehalten. Die dort festgelegten Sonderrechte gelten für Vollzeitbeschäftigte genauso wie für Gering- und Teilzeitbeschäftigte und Lehrlinge. Außerdem gelten für Frauen, die als Lehrerin, Mitarbeiterin beim Bund, Haushaltshilfe sowie Gemeinde- oder Landesbedienstete tätig sind, noch weitere Sonderregelungen. Die einzige Berufsgruppe, die das Mutterschutzgesetz ausschließt, sind Frauen, die selbstständig tätig sind.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Vorschriften des Mutterschutzes einzuhalten. Dazu gehört vor allem, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Werden Gefährdungen für die Schwangerschaft am Arbeitsplatz ausgemacht, müssen die Schutzmaßnahmen in folgender Reihenfolge getroffen werden:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen.
- Reicht das nicht aus oder ist eine Umgestaltung nicht möglich oder unzumutbar, so muss ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden.
- Ist auch das nicht möglich, so muss ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgerufen werden.
Deine Pflichten als Arbeitgeber
Das Wichtigste, was du tun musst, wenn eine deiner Mitarbeiterinnen dir mitteilt, dass sie schwanger ist, ist das Einrichten von Schutzmaßnahmen. Das heißt, deine Pflicht besteht darin, die werdende Mutter vor berufsbedingten Gefährdungen zu schützen. Diese Pflicht greift, bevor du überhaupt Frauen in deinem Unternehmen beschäftigst.
Sobald du über die Schwangerschaft einer deiner Mitarbeiterinnen informiert wurdest, musst du:
- Das Gewerbeaufsichtsamt informieren.
- Die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen.
- Die Arbeitnehmerin über die Maßnahmen informieren.
- Ihr ein Gespräch zu weiteren Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten.
Ist es nicht möglich, diese Maßnahmen zu treffen, musst du deiner Mitarbeiterin einen anderen Arbeitsplatz ohne Gefährdungen anbieten. Ist das auch nicht möglich, steht deine Mitarbeiterin unter einem betrieblichen Beschäftigungsverbot.
Natürlich hast auch du als Arbeitgeber gewisse Rechte in dieser Situation. Du kannst zum Beispiel ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung von der Hebamme über die Schwangerschaft anfordern. Allerdings trägst du die Kosten für die Leistungen.
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Schwangere in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden. Sie gelten zunächst also erst einmal als unkündbar. Es gibt wenige Ausnahmen, bei denen der Kündigungsschutz nicht greift:
- Wenn das Unternehmen insolvent geht.
- Wenn der Betrieb stillgelegt wird.
- Wenn keine Möglichkeit zur Fortführung des Betriebs ohne die qualifizierte Ersatzkraft besteht. Dies gilt vor allem in Kleinbetrieben.
- Bei begangenen schweren Pflichtverletzungen.
Die Gründe für die Kündigung dürfen in keinem Fall im Zusammenhang mit der Schwangerschaft an sich oder einer Fehlgeburt oder der Geburt des Kindes stehen. Zur Kündigung benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.
Damit dieser Kündigungsschutz greift, musst du als Arbeitgeber im Vorhinein oder spätestens fünf Tage nach der Kündigung über die Schwangerschaft informiert worden sein. Nur, wenn nach Ablauf der fünf Tage die Schwangerschaft durch einen Arzt festgestellt wird und die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber sofort informiert, tritt auch hier ein Kündigungsschutz ein. In beiden Fällen darfst du als Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung anfordern, doch auch hier trägst du die Kosten.
Arbeitsbedingungen für die Schwangerschaft
Arbeitsplatzgestaltung für Schwangere
Wenn es um die Arbeitsbedingungen von schwangeren Arbeitnehmerinnen geht, steht das Vermeiden von (körperlichen) Belastungen der Schwangeren zentral. Außerdem muss der Arbeitsplatz frei von Chemikalien, Emissionen oder anderen Gefahrstoffen sein.
Die Arbeitsplatzgestaltung sollte zudem flexibel sein. Schwangeren sollte es möglich sein, zwischen stehenden und sitzenden Tätigkeiten wechseln zu können. Rein stehende Tätigkeiten zählen ab dem 6. Schwangerschaftsmonat als Gefährdung.
Den Schwangeren muss ein Rückzugsort angeboten werden, an dem sie sich ausruhen können. Diese Ruhezeit sollte nicht nur während der Pause, sondern auch während der regulären Arbeitszeit möglich sein. Die Mitarbeiterin muss also während der Arbeit die Möglichkeit haben, die Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum niederzulegen.
Sind diese Schutzmaßnahmen nicht möglich, muss der Arbeitsplatz, wenn möglich, gewechselt werden.
Arbeitszeiten für Schwangere
Auch für die Arbeitszeiten legt das Mutterschutzgesetz genaue Regeln fest. Personen, auf die das Mutterschutzgesetz zutrifft, dürfen in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Die einzigen Ausnahmen gelten:
- wenn durch ein ärztliches Zeugnis nichts gegen die längere Beschäftigung spricht,
- wenn sich die Frau dazu bereiterklärt und
- wenn eine unverantwortbare Gefährdung für Frau oder Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen werden kann.
Was die Höchstarbeitszeit betrifft, so steht im Mutterschutzgesetz, dass wer unter 18 Jahre alt ist, nicht mehr als 8 Stunden am Tag und insgesamt nicht mehr als 80 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten darf. Für über 18-Jährige gilt eine Höchstarbeitszeit für Schwangere von 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden über zwei Wochen.
An Sonn- und Feiertagen herrscht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere, unabhängig von den allgemeinen Ausnahmen.
Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin
Meldepflicht der Schwangerschaft
Grundsätzlich gilt keine Meldepflicht bei Schwangerschaft. Es gibt tatsächlich auch keine Frist, bis wann der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden muss. Das Mutterschutzgesetz legt lediglich fest, dass eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen sollte, sobald sie darüber Bescheid weiß.
Die Information sollte also unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Das dient dem eigenen Schutz, damit rechtzeitig notwendige Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden können.
Mitgeteilt werden müssen übrigens auch der Beginn des Mutterschutzes, der Zeitraum des Mutterschutzes mit Elternzeit und der Einstieg in den Mutterschutz. In einem solchen Gespräch sollten auch die Planung des Resturlaubs und die Einarbeitung neuer Mitarbeiter nicht vergessen werden.
Der Arbeitgeber kann auf jeglichen Weg über die Schwangerschaft informiert werden, egal ob telefonisch, mündlich oder schriftlich.
Warum ist das Melden dennoch wichtig?
Wird die Schwangerschaft nicht kommuniziert, hat das zwar keine rechtlichen Folgen für die Arbeitnehmerin, allerdings kann der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Pflichten dann auch nicht nachkommen. Die frühzeitige Meldung gilt also wirklich nur dem Schutz der Arbeitnehmerin. Es gilt zwar, dass durch eine verspätete Mitteilung der Arbeitgeber möglicherweise nicht in der Lage ist, eine Ersatzkraft zu finden und dies deshalb anzeigen kann. Doch muss dieser die Notwendigkeit und die Schwierigkeit, rechtzeitig eine neue qualifizierte Fachkraft zu finden, beweisen – und das hat selten Erfolg.
Den Zeitpunkt, an dem eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, darf sie also selbst entscheiden.
Schwangerschaft und Bewerbungsgespräch
Eine viel gestellte Frage ist, ob die Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch angegeben werden muss. Die Antwort ist nein. Sie muss weder im Bewerbungsgespräch angesprochen werden, noch hat der potenzielle Arbeitgeber das Recht darauf, eine Frau nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft zu fragen. Denn dabei handelt es sich um eine Benachteiligung und mögliche Diskriminierung von Frauen. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Das bereits erwähnte Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft dient dazu, Mütter vor Belastungen zu schützen, die der Schwangerschaft schaden könnten.
Es gibt drei unterschiedliche Formen des Beschäftigungsverbotes:
Behördliches Beschäftigungsverbot
Das behördliches Beschäftigungsverbot wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgerufen. Der Grund hierfür ist die Tätigkeit der Arbeitnehmerin. Zu diesen Berufsgruppen zählen:
- Pflegerinnen, Alten- und Krankenpflegerinnen
- Erzieherinnen
- Lehrerinnen
- Ärztinnen
- Floristinnen
- Schweißerinnen
- Pilotinnen.
Das Beschäftigungsverbot wird in diesem Fall schon von Beginn der Schwangerschaft wirksam, da es sich um Berufsgruppen mit erhöhten Gesundheitsrisiko handelt.
Betriebliches Beschäftigungsverbot
Das betriebliche Beschäftigungsverbot tritt dann ein, wenn dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der schwangeren Mitarbeiterin einen Arbeitsplatz anzubieten, an dem die Schutzmaßnahmen eingehalten werden können. Das Arbeiten bedeutet dann ein Risiko für die Schwangerschaft.
Ärztliches Beschäftigungsverbot
Das ärztliche Beschäftigungsverbot kann nur vom behandelnden Arzt ausgesprochen werden. Es hängt von der Gesundheit der werdenden Mutter ab. Du kannst als Arbeitgeber zwar eine Nachuntersuchung verlangen, muss diese aber selber tragen.
Umfang des Beschäftigungsverbotes
Der Umfang des Beschäftigungsverbotes geht nur so weit, wie es für die Gesundheit und das Wohlergehen für Mutter und Kind notwendig ist. Die Länge eines Beschäftigungsverbotes hängt aber auch von der Tätigkeit und der Schwangerschaft ab. Mit dem Mutterschutz beginnt zum Beispiel ein Beschäftigungsverbot von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Nach medizinischer Absprache darf diese allerdings ach kürzer ausfallen.
Außerdem gilt ein Beschäftigungsverbot bis 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Kindern mit Behinderung, Mehrlingen oder Frühgeburten steigt die Länge auf 12 Wochen.
Welche Tätigkeiten umfasst das Beschäftigungsverbot?
Es gibt eine Liste an Tätigkeiten, die für Schwangere als besondere Belastung am Arbeitsplatz und als unverantwortliche Gefährdung gewertet werden. Dazu gehören:
- Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr und einem erhöhten Risiko für Berufskrankheiten.
- Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen. Strahlung, Gasen, Dämpfen, Nässe, Hitze oder Kälte, Erschütterungen, Lärm oder infektiösem Material
- Arbeit im Akkord oder am Fließband
- Arbeit mit viel körperlicher Belastung, als wo sich die werdende Mutter viel strecken, beugen, in die Hocke gehen oder in gebückter Haltung arbeiten muss
- Arbeiten, in denen regelmäßig gehoben werden oder Lasten über 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel bewegt werden müssen
- Arbeiten mit Geräten oder Maschinen, die die Füße besonders beanspruchen.
- Ab dem vierten Monat gehören auch Tätigkeiten dazu, bei denen Schwangere täglich länger als vier Stunden am Stück stehen, oder sich körperlich belasten müssen
Wer kommt für die Fortzahlung des Lohns auf?
Schwangere im Beschäftigungsverbot haben weiterhin einen Anspruch auf vollen Lohn, der dem durchschnittlichen Bruttolohn der letzten drei Monate entspricht. Zuschläge aus Nacht- und Feiertagsarbeit und Überstundenvergütung werden dabei mit eingerechnet.
Folgende Fomel wird angewendet:
((Lohn im Monat vor dem Beschäftigungsverbot + Zuschläge) + (Lohn zwei Monate vor dem Beschäftigungsverbot + Zuschläge) + (Lohn drei Monate vor dem Beschäftigungsverbot + Zuschläge) ÷ 3
Während des Beschäftigungsverbotes musst du als Arbeitgeber dieses reguläre Gehalt zahlen. Auf Antrag erstattet dir die gesetzliche Krankenkasse aber einen Teil der Aufwendung.
Praktische Tipps für Arbeitgeber
Bei schwangeren Mitarbeiterinnen im Betrieb müssen viele Vorschriften eingehalten werden. Und dabei sind dann noch Themen wie Feinfühligkeit, Kommunikation und ein unterstützendes Miteinander sehr wichtig. Wir haben dir sechs Tipps zusammengesammelt, die dir als Arbeitgeber eine Stütze sein können, um diese Zeit für dich und deine Mitarbeiterinnen so einfach wie möglich zu machen:
1. Sei flexibel
Schwangerschaften laufen sehr individuell ab und jede Frau tickt anders. Als Arbeitgeber flexibel sein bedeutet nicht nur flexible Arbeitszeiten anbieten und die Möglichkeit des Home-Office bereitzustellen. Du musst auch Flexibilität darin zeigen, auf die individuellen Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen einzugehen - nur weil die eine Mitarbeiterin im fünften Monat noch sechs Stunden am Stück stehen konnte, muss das die andere nicht auch tun. Du kannst Mitarbeiterinnen auch eine Reduzierung der Stunden anbieten, bevor ihr Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht.
2. Passe Räume entsprechend an
Den Schwangeren einen Bereich anzubieten, an dem sie sich ausruhen können, ist gesetzlich Pflicht. Aber du kannst noch mehr für sie tun als einfach eine Couch in einen kleinen Raum zu schieben. Schwangere Mitarbeiterinnen sollte die Möglichkeit geboten werden, sowohl sitzend als auch stehend zu arbeiten. Im Büro kann da ein Stehtisch oder ein Aufsatz für den Tisch eine gute Möglichkeit den Frauen auch das Arbeiten im Stehen zu ermöglichen. In Bereichen, in denen normalerweise im Stehen gearbeitet wird, musst du den Frauen grundsätzlich die Möglichkeit bieten sich auch hinsetzen zu können nach vier Stunden, idealerweise können sie in dieser Zeit ihre Arbeit auch weiter fortführen oder einer anderen Tätigkeit nachgehen.
3. Vermeide Überbelastung
Frauen während der Schwangerschaft dürfen keine Überstunden machen. Dass sie sich an ihre Stunden halten und nicht über eine maximale Arbeitszeit von 8,5 Stunden am Tag hinausgehen, gehört auch zu deiner Sorgfaltspflicht als Arbeitgeber. Außerdem wird körperliche Belastung in der Schwangerschaft als Gefährdung eingestuft und sollte unbedingt vermieden werden. Aber auch emotionale Belastungen, also Stress und Druck von außen, können einen Einfluss auf den Verlauf der Schwangerschaft haben.
4. Fördere die Work-Life-Balance
Eine gute Work-Life-Balance ist in jedem Arbeitsbereich wichtig, um eine Mitarbeiterzufriedenheit zu gewährleisten. Dasselbe gilt auch bei Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft.
5. Zeige Unterstützung
Es gibt viele Wege, wie du deinen Mitarbeiterinnen das Gefühl gegen kannst, unterstützt zu werden. Gerade in Bezug auf schwangere Mitarbeiterinnen ist Verständnis und Flexibilität zu zeigen schon einmal zwei große Schritte. Ein offenes Ohr zu haben und die Bedürfnisse der Mitarbeiterin wahr- und anzunehmen sind zwei weitere wichtige Punkte, die nicht unterschätzt werden dürfen. Allgemein ist eine offene und rege Kommunikation zwischen dir und der Arbeitnehmerin essenziell.
6. Plane die Wiedereingliederung frühzeitig
Für dich und deine Mitarbeiterinnen kann es hilfreich sein, auch einen Blick in die Zukunft zu werfen. Klar, nach der Entbindung können erst einmal bis zu drei Jahre Elternzeit bis zum nächsten Arbeitseinsatz liegen. Doch wenn du frühzeitig über einen Wiedereingliederungsplan sprichst, gibst du der Arbeitnehmerin eine gewisse Sicherheit, die den Wiedereinstieg nach der Schwangerschaft deutlich erleichtern kann.