Welche gesetzlichen Grundlagen müsse ich als Arbeitgeber beachten?
Wer gilt als “Jugendlicher”?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Personen, die das 18 Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Einzelne Bestimmungen gelten aber auch nach der Vollendungen des 18. Lebensjahres. Allerdings sind Kinder hier auszuschließen. Als Kind werden alle Personen unter 15 Jahren bezeichnet. Hinzukommt, dass Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gesetzlich Kindern gleichgestellt werden, diese fallen also nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Der Jugendarbeitsschutz zielt auf die bezahlte Beschäftigung ab, unabhängig davon, ob es sich um eine Ausbildung, einen Nebenjob oder eine Gelegenheitsarbeit handelt. Außerdem gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch beim Praktikum.
Die Beschäftigung von Kindern ist verboten. Nur Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen arbeiten,
- im Berufsausbildungsverhältnis und
- außerhalb der Berufsbildungsverhältnisse nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich.
Arbeitszeitgesetz für Jugendliche
Gerade wenn es um das Thema Arbeitszeiten geht, gibt es einige Sonderregelungen für Jugendliche. Wir haben sie dir hier einmal übersichtlich aufgeführt:
- Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten.
- Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten.
- Jugendliche dürfen nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten.
- Die zwei Ruhetage sollen bestenfalls aufeinander folgen.
- Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Samstags im Einsatz: Wann Jugendliche trotz Jugendarbeitsschutzgesetz arbeiten dürfen
Auch für die Beschäftigung an Samstagen stellt das Jugendarbeitsschutzgesetz besondere Regeln auf. Jugendliche dürfen nicht an Samstagen arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen:
- in Krankenanstalten, sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
- in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr
- im Verkehrswesen
- im Gaststätten und Schaustellgewerbe
- in der Landwirtschaft und Tierhaltung
- im Familienhaushalt
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführen, bei Aufnahmen im Rundfunk, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
- bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
- beim Sport
- im ärztlichen Notdienst
- in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge
Falls Jugendliche an Samstagen beschäftigt werden, müssen dennoch mind. 2 Samstage im Monat müssen frei bleiben. Der wegfallende Ruhetag, muss natürlich ausgeglichen werden, sodass Jugendliche nicht mehr als 5 Tage arbeiten.
Können Jugendliche in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, so kann die fehlende Arbeitszeit an dem Tag der Freistellung bis 13 Uhr ausgeglichen werden.
Sonntagsarbeit für Jugendliche: Diese Ausnahmen erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz
Genauso wie bei Beschäftigung an Samstagen herrscht für Jugendliche auch an Sonntagen ein Arbeitsverbot. Doch auch hier herrschen im Jugendarbeitsschutzgesetz Ausnahmen:
- in Krankenanstalten, sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen
- in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeit, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen.
- im Familienhaushalt, wenn Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführen, bei Aufnahmen im Rundfunk
- beim Sport
- im ärztlichen Notdienst
- im Gaststättengewerbe
Auch hier müssen zwei Sonntage im Monat freigehalten werden. Zusätzlich dürfen Jugendliche nicht auf zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen arbeiten.
Feiertagsarbeit für Jugendliche: Wann das Jugendarbeitsschutzgesetz Ausnahmen macht
Wie auch schon im Arbeitszeitgesetz festgelegt, dürfen auch Jugendliche an Feiertagen nicht arbeiten. Allerdings gibt das Arbeitszeitgesetz hier Ausnahmen an. Diese findest du auch im Jugendarbeitsschutzgesetz, sie sind allerdings etwas abgewandelt.
Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr dürfen Jugendliche nicht mehr arbeiten. An allen anderen gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nur arbeiten, wenn sie auch sonntags arbeiten dürfen.
Ruhepausen und Ruhezeiten: Besondere Regelungen für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz
Für Jugendliche gelten etwas andere Ruhepausenregelungen, als für Erwachsenen. Ihnen steht nach einer Arbeitszeit zwischen viereinhalb bis sechs Stunden eine Pause von 30 Minuten zu. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden erhöht sich die Mindestpausenzeit auf 60 Minuten.
Die Pausenzeit kann geteilt werden, allerdings muss sie mindestens 15 Minuten betragen. Sie dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn der Arbeitszeit und spätestens eine Stunde vor Ende genommen werden. Allerdings muss Jugendlichen die erste Pause nach mindestens viereinhalb Stunden Arbeit gewährleistet werden.
Die Ruhezeit zwischen Arbeitseinsätzen liegt bei Jugendlichen bei mindestens 12 Stunden.
Es gelten spezielle Regelungen zur Nachtarbeit im Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche dürfen grundsätzlich in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr nicht arbeiten. Allerdings dürfen Jugendliche über 16 Jahren
- im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
- in der Landwirtschaft ab 5Uhr oder bis 21 Uhr,
- in der Bäckerei oder Konditorei ab 5 Uhr beschäftigt werden. Bei Jugendlichen über 17 dürfen sie auch schon ab vier Uhr in Bäckereien arbeiten
Es gilt aber, liegt ein Berufsschultag unmittelbar nach einem Arbeitstag, dürfen Jugendliche auch im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in mehrschichtigen Betrieben und in der Landwirtschaft nicht nach 20 Uhr beschädigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor neun Uhr beginnt.
Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörden, können Jugendliche auch nach 20 Uhr (bis 21 Uhr) und in mehrschichtigen Betrieben bei Jugendlichen über 16 Jahren ab 5:30 oder bis 23:30 beschäftigt werden, wenn dadurch die Wartezeit aus verkehrstechnischen Gründen verkürzt werden kann. Das bedeutet, wenn dadurch die Rush-Hour vermieden werden kann oder die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel vorteilhafter ist.
Ist die Tätigkeit der Arbeit außergewöhnlichen Graden wie der Einwirkung von Hitze ausgesetzt, können Jugendliche in den wärmeren Jahreszeiten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden auch bereits um fünf Uhr anfangen zu arbeiten. Das kann zum Beispiel im landwirtschaftlichen Bereich.
Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutz: Gesetzliche Regelungen und Sonderregelungen
Auch Jugendliche haben einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Folgende Vorgaben müssen eingehalten werden:
- Mindestens 30 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind.
- Mindestens 27 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind.
- Mindestens 25 Werktage, wenn Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind.
Im Bergbau unter Tage gilt eine Sonderregelung von zusätzlich drei Werktagen zusätzlichen Urlaub, unabhängig von der Altersgruppe.
Der Urlaub muss Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Ist dies nicht möglich, gelten die Tage, an denen der Berufsschüler in die Berufsschule muss, als normale Arbeitstage und werden nicht von dem Urlaubskonto abgezogen.
Welche gesundheitlichen Aspekte muss ich als Arbeitgeber beachten?
In einigen Fällen müssen Jugendliche sich vor Antritt der Arbeit einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Diese Fälle sind:
- Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellt Bescheinigung vorlegen.
- Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung müssen Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen lassen, dass die Jugendlichen nachuntersucht worden sind (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
- Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Jugendliche in seinem Betrieb neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem die Jugendlichen ihm die ärztliche Bescheinigung vorzulegen haben, hinweisen und sie auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchzuführen.
- Passiert dies nicht rechtzeitig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach einem Monat ein weiteres Mal darauf hinzuweisen. Diese Aufforderung muss allerdings schriftlich mit dem Hinweis auf ein Beschäftigungsverbot stattfinden. Das Schreiben muss außerdem an den Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbehörde zugesendet werden.
- Sind 14 Monate verstrichen ohne Nachuntersuchung, gilt ein Beschäftigungsverbot.
- Weitere Untersuchungen sind freiwillig, dennoch sollte der Arbeitgeber Jugendliche darüber informieren.
Sollten Jugendlichen den Arbeitgeber wechseln, darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung, bzw. wenn diese älter als ein Jahr ist, die erste Nachuntersuchung vorliegt.
Je nachdem, was in diesen ärztlichen Bescheinigungen steht, hat der Arbeitgeber verschiedene Pflichten:
- Erhält die Bescheinigung des Arztes einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
- Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Bedingung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen, aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusehen.
- Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigung auszuhändigen.
- Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land.
Jugendschutz bei der Ausbildung
Grundsätzlich gilt, Jugendliche müssen vom Arbeitgeber für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen. Er darf Jugendliche nicht beschäftigen:
- vor einem vor neuen Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden á 45 Minuten, einmal in der Woche
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig
Für den Arbeitszeitrechner kommen an den Berufsschultagen folgenden Zahlen zusammen:
- für Tage von mindestens fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten werden acht Stunden zur Arbeitszeit gerechnet
- an Wochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen werden mit 40 Stunden Arbeitszeit berechnet
Diese Zeit darf keine negativen Auswirkungen auf die Entgeltauszahlung haben. Die Zeit in der Berufschule darf also nicht vom Lohn abgezogen werden.
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
Der Arbeitgeber muss Jugendliche freistellen, wenn
- diese an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen müssen, die aufgrund öffentlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. In diesem Fall wird die Zeit der Teilnahme inklusive Pause als Arbeitszeit berechnet.
- an Arbeitstagen, die unmittelbar auf einen schriftlichen Prüfungstag folgen. In diesem Fall werden dem Auszubildenden acht Stunden auf die Arbeitszeit gerechnet.
Welche Angaben müssen im Rahmen des Arbeitsschutzes beachtet werden?
Auch im Hinblick auf den Arbeitsschutz gibt es einige Sonderregelungen für Jugendliche, die im Jugendarbeitsschutzgesetz festgeschrieben sind. Es gilt grundsätzlich, dass Jugendliche nicht arbeiten dürfen im Rahmen von
- Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen.
- Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind.
- *Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstsein oder mangelnden Erfahrungen nicht erkennen oder abwenden können.
- *Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird.
- *Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.
- *Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstellen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind.
- *Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.
Die mit * markierten Regelungen erhalten Ausnahmen, soweit
- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
- ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
- der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.
Grundsätzlich müssen bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte beachtet werden, dass die Jugendlichen ein mangelndes Sicherheitsbewusstsein und mangelnde Erfahrung haben können. Außerdem muss unbedingt der Entwicklungsstand er Jugendlichen beachtet werden. Deshalb sind gerade ausführliche Einweisungen zu Arbeitsbeginn und bei Änderungen essenziell.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen den Jugendschutz
Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes wird von verschiedenen Aufsichtsbehörden überwacht. Das sind zum Beispiel die Aufgaben des Gewerbeaufsichtsamtes und des Amtes für Arbeitsschutz. Im Bergbau ist das die Aufgabe des Bergamts. Damit sich Jugendliche selber über ihr Recht im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes informieren könne, muss der Arbeitgeber die ihnen die Anschriften der zuständigen Aufsichtsbehörden weitergeben.
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder in besonders schweren Fällen auch als Straftat verstanden. Ein Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro sanktioniert werden. Dieses Bußgeld gilt allerdings nur bei Ordnungswidrigkeiten. Straftaten können sowohl mit Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen belegt werden.