Minijob neben der Hauptbeschäftigung - was geht?
Ein Minijob neben dem eigentlichen Hauptjob zu haben, ist grundsätzlich kein Problem, solange die gesetzliche Lohnobergrenze von 556 Euro (Stand 2025) nicht überschritten wird. Der große Vorteil der sogenannten geringfügigen Beschäftigung liegt in der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.
Wer sich also noch zusätzlich ein wenig Geld verdienen möchte, kann dies durchaus mit einem Minijob machen. Es sollte jedoch beachtet werden, dass Ruhe- und Höchstarbeitszeiten kumuliert betrachtet werden müssen:
- In beiden Jobs dürfen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche, 8 Stunden am Tag, arbeiten
- und müssen eine Ruhezeit von 11 Stunden zwischen Arbeitseinsätzen einhalten.
Wie sieht es mit der Haupt- und Nebenbeschäftigung beim selben Arbeitgeber aus?
Anders sieht es bei der Anstellung beim selben Arbeitgeber aus: Haupt- und Nebenbeschäftigung beim selben Arbeitgeber ist nicht zulässig. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Dezember 2022.
Das bedeutet, dass eine sozialversicherungspflichtige Anstellung (Hauptbeschäftigung) und ein Minijob beim selben Arbeitgeber nicht getrennt behandelt werden dürfen. Die Lohnzahlungen aus beiden Beschäftigungen müssen zusammengeführt und entsprechend der Sozialversicherung und Lohnsteuer unterworfen werden. Das gilt auch, wenn es sich um zwei unterschiedliche Unternehmen des gleichen Arbeitgebers handelt.
Damit hat sich die Rechtslage rund um Nebenbeschäftigungen verändert
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg distanziert sich mit diesem Urteil klar von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster. Diese haben in 2003 geurteilt, dass eine Haupt- und Nebenbeschäftigung beim selben Arbeitgeber dann rechtens ist, wenn es sich um zwei unterschiedliche Betriebe handelt.
Mit dem aktuellen Urteil müssen beide Arbeitgeber für Haupt- und Nebenbeschäftigung nicht nur eine unterschiedliche Institution (also z.B. GmbH) sein, sondern es muss sich auch um zwei verschiedenen juristische Personen (also Privatpersonen) handeln.
Wir haben hier noch einmal beispielhaft aufgezeigt, wie sich die Rechtslage nun ändert:
Angenommen, Frau Müller arbeitet schon seit einigen Jahren hauptberuflich im Immobilienunternehmen von Herrn Peters und übt parallel noch eine geringfügige Beschäftigung im Bekleidungsgeschäft von Herrn Peters aus.
Laut des alten Urteils des Finanzgerichts Münster war die Beschäftigung im Bekleidungsgeschäft steuer- und sozialversicherungsfrei. Doch nach dem neuen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg müssen beide Beschäftigungen zusammengezählt werden, da Herr Peters in beiden Fällen der Arbeitgeber ist und damit juristisch als dieselbe Privatperson gilt.