Was sind Kleinbetriebe?
Unter dem Begriff “Kleinbetrieb” wird laut § 23 Absatz 1 KSchG ein Betrieb mit 10 oder weniger Beschäftigten verstanden. Dabei ist zu beachten, dass ein Betrieb dann als solcher verstanden wird, wenn er hinreichend eigenständig funktioniert - insbesondere hinsichtlich Personalangelegenheiten. Deshalb können kleine Teile eines Unternehmens als Betrieb verstanden werden, zum Beispiel einzelne Filialen.
Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl wird die Anzahl der Vollzeitbeschäftigten herangezogen. Dabei gilt:
- Die Zahl geht von Vollzeitbeschäftigten aus. Das sind alle Angestellten, die mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten
- Nur als 0,75 Mitarbeiter zählen all die Angestellten, die 20 bis 30 Stunden die Woche leisten
- Arbeitnehmer mit weniger als 20 Stunden pro Woche werden mit 0,5 Mitarbeitern angerechnet
- Auszubildende werden nicht berücksichtigt.
Eine Sonderregel gibt es für Beschäftigte, die vor 2004 eingestellt wurden. Im Jahr 2004 wurde die Mitarbeitergrenze für Kleinbetriebe von 5 auf 10 Beschäftigte angehoben. Wenn es also um das Kündigungsrecht von Mitarbeitern geht, die vor 2004 eingestellt wurden, ist relevant, wie viele Vollzeitbeschäftigte im Betrieb ebenfalls vor 2004 angestellt wurden:
- sind es mehr als fünf, besteht der allgemeine Kündigungsschutz
- sind es weniger als fünf oder genau fünf, gilt kein allgemeiner Kündigungsschutz
Für Arbeitnehmer, die nach 2004 eingestellt wurden, gilt die 10-Mitarbeiter-Grenze. Diese Grenze schließt auch die Altarbeitnehmer, die vor 2004 eingestellt wurden, mit ein.
Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Wenn es um den Kündigungsschutz in Kleinbetrieben geht, dann ist vor allem wichtig zu betrachten, welche Regelungen des Kündigungsschutzes sich nicht auf Kleinbetriebe beziehen.
Gilt nicht für Kleinbetriebe
Kündigungsgrund. Arbeitgeber von Kleinbetrieben benötigen keinen ordentlichen Kündigungsgrund. Es muss also kein krankheitsbedingter, betrieblicher oder außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen.
Sozialauswahl. In Kleinbetrieben ist es nicht notwendig, die Lebenssituation des Beschäftigten zu berücksichtigen. Es muss also nicht in Betracht gezogen werden, wen die Kündigung am wenigsten treffen würde. Mitarbeiter, die zum Beispiel keine Unterhaltspflicht haben, müssen nicht anders behandelt werden als Mitarbeiter mit Kindern.
Gilt auch für Kleinbetriebe
Formvorschrift. Die Kündigung muss schriftlich und von einer berechtigten Person unterzeichnet werden - meist vom Geschäftsführer. Der Betriebsrat - soweit er im Betrieb existiert - ist auch in Kleinbetrieben anzuhören.
Inhaltliche Anforderungen. Die Kündigung im Kleinbetrieb darf gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen. Das sind zum Beispiel das Maßregelungsverbot, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, treuwidrige und sittenwidrige Kündigungen.
Besonderer Kündigungsschutz. Auch in Kleinbetrieben genießen bestimmte Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Das sind Betriebsratsmitglieder, Auszubildende, Schwangere und Schwerbehinderte. Außerdem gilt, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer nicht ordentlich gekündigt werden kann, außer es ist (tarif-)vertraglich zuvor festgelegt.
Kündigungsfrist. n Kleinbetrieben gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und ist abhängig von der Länge der Betriebszugehörigkeit. In Kleinbetrieben kann sie durch einen Tarifvertrag allerdings auf bis zu 4 Wochen verkürzt werden.
Fristlose Kündigung. Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Beispiele dafür sind Diebstähle von Eigentum des Arbeitgebers oder Arbeitszeitbetrug.
Abfindung bei Kündigung in Kleinbetrieben
Auch in Kleinbetrieben kann ein Arbeitsverhältnis frühzeitig und ohne Einhaltung von Fristen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Dazu müssen beide Parteien dem vorzeitigen Vertragsende zu einem bestimmten Termin zustimmen. Im Gegenzug wird eine Abfindung durch den Arbeitgeber vereinbart. Dieser Aufhebungsvertrag muss ebenso wie die Kündigung schriftlich erfolgen.
Ein Aufhebungsvertrag kann nicht durch eine Kündigungsschutzklage angefochten werden. Arbeitnehmer riskieren nach einem Aufhebungsvertrag den Verlust ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld.