Darf trotz Krankschreibung gearbeitet werden?
Grundsätzlich darf auch im Zeitraum einer Krankschreibung gearbeitet werden. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, die das Arbeiten während der Krankschreibung verbieten. Die Krankmeldung an sich hat nur zwei Funktionen:
- Sie dient als Feststellung, dass jemand zum aktuellen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, seine jeweiligen Tätigkeiten zu erledigen.
- An zweiter Stelle ist sie eine Prognose, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauert.
Es liegt durch die Krankschreibung also kein direktes Arbeitsverbot vor, lediglich die Bescheinigung, dass der vertraglich festgelegten Pflichten nicht nachgekommen werden kann.
Die Prognose ist auch nur eine Prognose und kann demnach auch falsch sein. Fühlt sich ein Arbeitnehmer schon nach drei Tagen wieder gesund, ist aber eigentlich fünf Tage krankgeschrieben, liegt kein Verbot vor, die Arbeit wieder aufzunehmen.
Kann der Arbeitgeber verlangen, trotz Krankschreibung zu arbeiten?
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Bescheinigung, dass ein Arbeitnehmer objektiv gesehen nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen. In diesem Zeitraum darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass gearbeitet wird.
Fühlt sich der Arbeitnehmer aber, wie im oben genannten Beispiel, schon vor Ende der Krankschreibung wieder gesund und möchte die Arbeit wieder aufnehmen, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Beendet ein Arbeitnehmer seine Krankschreibung also vorzeitig, muss der Arbeitgeber sich vergewissern, dass der Arbeitnehmer tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck macht. Ist diese nicht der Fall, sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeiten verbieten. Denn bei einem Verstoß gegen seine die Fürsorgepflicht macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.
Was passiert, wenn ich trotz Krankschreibung arbeiten gehen und mich verletze?
Bleiben wir bei dem Beispiel des Arbeitnehmers, der nach drei von fünf Tagen seiner Krankschreibung wieder zur Arbeit kommt und von seinem Arbeitgeber für die Arbeit freigegeben wird. Jetzt verletzt er sich bei der Bedienung einer Maschine. Was jetzt?
In diesem Fall muss sich die Frage gestellt werden: War aufgrund der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten, dass eine Gefahr für den Arbeitnehmer bestand? Oder für Dritte? Hatte der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund seiner Erkrankung Konzentrationsschwierigkeiten und hat deshalb die Maschine nicht korrekt bedient und damit vielleicht nicht nur sich selbst, sondern andere Kollegen in Gefahr gebracht?
Ist dies der Fall, ist der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und trägt damit die Verantwortung für den Unfall. Er hätte sich dem Risiko bewusst sein sollen und dem Arbeitnehmer das Arbeiten verbieten müssen.
Aus diesem Grund sollten Arbeitnehmer Arbeitgeber immer über ein ausgestelltes Attest informieren, auch wenn der Arbeitnehmer sich wohl genug fühlt weiter zu arbeiten. Nur so kann der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen und entscheiden, ob er es zulässt, dass der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgeht.
Der Arbeitgeber hat übrigens natürlich auch eine Fürsorgepflicht aller anderen Arbeitnehmer gegenüber. Beim Abwägen, ob er seinem krankgeschriebenen Arbeitnehmer das Arbeiten gewährt, sollte er also auch immer die Ansteckungsgefahr beachten.
Ist Urlaub trotz Krankschreibung erlaubt?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann Arbeitnehmer nicht daran hindern, in den Urlaub zu fahren – solange der Erholungszweck im Vordergrund steht. Schließlich kann Urlaub in einigen Fällen erwiesenermaßen dabei helfen, Krankheiten zu lindern – zum Beispiel Meeresluft bei Atemwegserkrankungen oder allgemein neue Umstände bei psychischen Erkrankungen wie Depression.
Krankengeldanspruch während des Urlaubs besteht nur bis zu sechs Wochen. In dieser Zeit darf im EU-Ausland Urlaub gemacht werden, ohne dass der Anspruch auf Krankengeld verfällt. Die Krankenkasse darf bei einem Urlaub ins Ausland nicht einfach die Zahlung einstellen.
Wenn der Urlaub allerdings die Genesung hindert, ist dies ein Kündigungsgrund. Hier kommt es auf Einzelfälle an, ist allerdings klar, dass die Urlaubsaktivität einen negativen Einfluss auf den Gesundheitszustand haben kann, kann das ein Grund zur Abmahnung oder sogar, bei Wiederholung, zur fristlosen Kündigung sein. Ein Beispiel für einen solchen Fall wäre ein Skiurlaub bei einer akuten Grippe. Dabei macht es übrigens keinen Unterschied, ob es sich um einen Kurzurlaub oder eine langfristig geplante Reise ins Ausland handelt.
Außerdem muss der Urlaub bei der Krankenversicherung angefragt werden. Nur wenn diese zustimmt, darf in den Urlaub gefahren werden.
Vortäuschung von Krankheit
Einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und sogar Strafbarkeit stellt der Fall dar, eine Krankheit zu simulieren, um in den Urlaub fahren zu können. Denn in diesem Fall wird die Voraussetzung für Entgeltfortzahlung, das heißt in diesem Fall Lohn ohne Arbeit, vorgetäuscht. Es liegt also Betrug vor. Die Folge ist in vielen Fällen eine fristlose Kündigung.
Erkrankung während des Urlaubs
Werden Arbeitnehmer während ihres Urlaubs krank oder verletzen sich, haben sie einen Anspruch darauf, diese Tage nach der Genesung nachzuholen. Sind diese also im Zeitraum ihres Urlaubs krankgeschrieben, werden diese Tage nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen.
Abwesenheiten digital verwalten
Auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite kann es von Vorteil sein, Abwesenheiten digital zu verwalten. Mit Apps wie clockin, können Abwesenheiten mit wenigen Klicks eingetragen werden. Arbeitgeber haben in den Arbeitsplänen automatisch einen guten Überblick über die Abwesenheiten der Mitarbeitenden. Gleichzeitig können Arbeitnehmer sich über das System ohne großen Aufwand krankmelden oder auch ihren Urlaub beantragen.
Mit der digitalen Projektakte kann außerdem bei Projektarbeit der aktuelle Stand aller Projekte dokumentiert und für jeden Mitarbeiter zugänglich gemacht werden. Bei plötzlicher Abwesenheit von Mitarbeitenden kann der Ersatz also schnell auf den neusten Stand gebracht werden und Wissen geht nicht mehr so schnell verloren.